Kassenordnung
Die Kassenordnung
§1- Aufnahmegebühr und Vereins-Jahresbeitrag
1.) Der Vereins-Jahresbeitrag sowie die einmalige Aufnahmegebühr, die mit der Aufnahme in den Verein erhoben wird, betragen für Vereinsmitglieder:
Aufnahmegebühr Vollmitglied / außerordentliches Mitglied:
a.) nach Vollendung d. 17. Lebensjahres: nach Vorstandsbeschluss
b.) nach Vollendung d. 14. und vor Vollendung d. 17. Lebensjahres mit mindestens 1 Elternteil zu a.): nach Vorstandsbeschluss
c.) nach Vollendung d. 6. und vor Vollendung d. 14. Lebensjahres mit mindestens 1 Elternteil zu a.): nach Vorstandsbeschluss
d.) vor Vollendung des 6. Lebensjahres mit mindestens 1 Elternteil zu a.): nach Vorstandsbeschluss
Vereins-Jahresbeitrag Vollmitglied / außerordentliches Mitglied:
a.) nach Vollendung d. 17. Lebensjahres 80,- €
b.) nach Vollendung d. 14. und vor Vollendung d. 17. Lebensjahres mit mindestens 1 Elternteil zu a.) 60,- €
c.) nach Vollendung d. 6. und vor Vollendung d. 14. Lebensjahres mit mindestens 1 Elternteil zu a.) 45,- €
d.) vor Vollendung des 6. Lebensjahres mit mindestens 1 Elternteil zu a.) frei
2.) Vereinsmitglieder zu b.) und c.) bei denen nicht mindestens 1 Elternteil Vereinsmitglied ist, werden beitragspflichtig wie Vereinsmitglieder zu a.)
3.) Bei gleichzeitigem Vereinseintritt mehrerer aus einer, nach deutschem Recht geltenden Familie entscheidet im Bedarfsfall der Vorstand, abweichend von obiger Aufstellung, über die Höhe der zu zahlenden Aufnahmegebühren.
4.) Soweit für den Betrag das Lebensjahr maßgebend ist, gilt das am 1.1. des laufenden Kalenderjahres erreichte Lebensjahr.
5.) Mit dem Vereins-Jahresbeitrag sind alle Leistungen des Vereins für seine Mitglieder abgegolten.
6.) Abweichungen von den vorstehenden Richtlinien bedürfen der Sonderregelung durch den Vorstand.
§2 – Anlagenbeitrag, Aktivenbeitrag und Haftpflichtversicherung
1.) Die Benutzung der vereinseigenen Reitanlagen einschließlich Reithallen und die Teilnahme an den offiziellen Reitstunden sind nur nach Zahlung des vollständigen Vereins-Jahresbeitrages möglich.
2.) Zusätzlich zur Zahlung der Vereins-Jahresbeiträge ist für die Nutzung der Reitanlagen einschließlich Reithallen, Weide und Führmaschine zur Ausübung des Reitsports ein Anlagenbeitrag von monatlich 185 € pro Pferd zu entrichten.
3.) Zusätzlich zur Zahlung der Vereinsjahresbeiträge und des Anlagebeitrages ist ein Aktivenbeitrag pro Einstaller zu entrichten von monatlich 75 €.
Die Aktivenbeiträge reduzieren sich nach 20-monatiger Zahlung auf monatlich 50,- € für den 1. Reiter, monatlich je 35,- € für jeden weiteren Reiter einer Familie.
Kinder von Vereinsmitgliedern sind vor Vollendung des 10. Lebensjahres vom Aktivenbeitrag befreit.
Reitbeteiligungen entrichten einen monatlichen Aktivenbeitrag in Höhe von 35,- €
Nach Zahlung des Aktivenbeitrages kann der Reiter an den offiziellen Reitstunden entsprechend des gültigen Reitplans teilnehmen. Abweichungen von den vorstehenden Richtlinien bedürfen der Sonderregelung durch den Vorstand.
4.) Jeder Reiter hat vor der ersten Benutzung der vereinseigenen Reitanlagen, einschließlich Reithalle, für jedes von Ihm eingesetzte Pferd dem Vorstand die zugehörige Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Vorstand wird dann eine Kopie der Police zu den Vereinsunterlagen legen.
Pferde, die nicht haftpflichtversichert sind, bleiben ausgeschlossen.
§3 – Termine der Beitragszahlungen
1.) Der Vereins-Jahresbeitrag für einzelne Mitglieder ist ohne vorherige Zahlungsaufforderung bis zum 31.01. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
2.) Bei Neuaufnahme ist die Aufnahmegebühr und der entsprechende Vereins-Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen zu zahlen, gerechnet ab der schriftlichen Bekanntgabe der Aufnahme durch den Verein.
3.) Der Anlagenbeitrag und der Aktivenbeitrag sind so rechtzeitig zu zahlen, dass sie bis zum 5. eines jeden Monats auf den Konten des RFZ Bochum-Nord 1975e.V. eingegangen sind.
4.) Die Aufnahmegebühr und die jeweiligen Beiträge sind bargeldlos zu entrichten auf eines der Konten des RFZ Bochum-Nord 1975 e.V.:
Sparkasse Bochum, Kto.-Nr. 43312453, BLZ 43050001
BIC: WELADED1B0C
IBAN: DE26 4305 0001 0043 3124 53
5.) Die Anlagen- und Aktivenbeiträge sind das ganze Jahr über zu zahlen. Ein vorübergehender Ausfall der Reitanlagen bzw. Reitstunden berechtigt nicht zur Kürzung der Beiträge. Die Pflicht zur Zahlung entfällt, wenn es dem Betroffenen über einen längeren Zeitraum (1 Monat und mehr) nicht möglich ist, den Reitsport auszuüben. Der Eintritt eines solchen Falles ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, erst dann können die Zahlungen entfallen.
Denkbare Gründe für das Entfallen der Zahlungspflicht sind:
– Krankheit oder Verkauf des Pferdes.
Nicht akzeptable Gründe für das Entfallen der Zahlungspflicht sind:
– Urlaub des Reiters (Krankheits- und Urlaubsvertretungen sind möglich. Die Vertretung kann nur wochenweise durch eine Person erfolgen, die dem Vorstand vorher anzuzeigen ist)
– Weidegang des Pferdes.
6.) Abweichungen von den vorstehenden Richtlinien bedürfen der Sonderregelung durch den Vorstand.
7.) Vereinsmitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Entrichtung der Anlagen- und Aktivenbeiträge nicht fristgerecht nachkommen, bleibt die Nutzung aller vereinseigenen Anlagen einschl. Reithallen bis zur Erledigung ihrer Verbindlichkeiten untersagt. Die säumigen Vereinsmitglieder werden vom RFZ Bochum-Nord 1975 e.V. einmal gemahnt. Die hierbei fällig werdenden Kosten trägt das in Verzug geratene Mitglied. Ist bis zum 30.04. des Jahres auf dem Konto des RFZ Bochum-Nord kein Eingang der Beiträge des säumigen Vereinsmitgliedes zu verzeichnen, so wird nach §8 unserer Vereins-Satzung gehandelt, d.h. Ausschluss aus dem Verein. Die in dem Falle aufgelaufenen Forderungen werden zwecks Zwangseintreibung einem Inkassodienst abgetreten. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Schuldner.
§4 Leistungen von Pflichtarbeitsstunden
1.) Jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres, das die vereinseigenen Anlagen reitsportlich nutzt, hat pro Kalenderjahr 10 Arbeitsstunden abzuleisten. Arbeitsstunden, die während der vom Verein ausgerichteten Turniere geleistet werden, finden keine Berücksichtigung bei der jährlichen Arbeitsstunden-Aufrechnung.
2.) Zusätzlich zu den 10 Arbeitsstunden nach 1.) hat jedes Mitglied, nach Vollendung des 16. Lebensjahres, das die vereinseigenen Anlagen reitsportlich nutzt, während jedes vom Verein ausgerichteten Turniers eine angemessene Anzahl von Turnier-Arbeitsstunden zu leisten. Die angemessene Anzahl wird vom Vorstand pro Turnier im Voraus ermittelt, nach Aufwand der für den Turnierablauf erforderlichen Gesamt-Arbeitsstunden und Anzahl der infrage kommenden Aktiven des Vereins.
3.) Bei Nichterfüllung der Arbeitsstunden nach 1.) und 2.) ist ein Entschädigungsbetrag von € 15,- je nichtgeleisteter Pflichtstunde zu zahlen. Diese Beträge werden nach Ablauf eines Kalenderjahres gesondert berechnet und von jedem Mitglied schriftlich angefordert.
4.) Pflichtarbeitsstunden sind übertragbar, d.h. jedes arbeitsstundenpflichtige Mitglied kann für die Anzahl der von ihm zu erbringenden Stunden einen angemessenen Ersatzmann stellen.
5.) Die Möglichkeit, unter Regie des Fachwartes Arbeitsstunden abzuleisten, wird schriftlich allen Mitgliedern durch Aushang an den vereinsinternen Kommunikationsstellen bekannt gegeben. Hier können alle Mitglieder schriftlich ihre terminlichen Wünsche hinsichtlich ihres Arbeitseinsatzes äußern. Der Fachwart stellt anhand dieser schriftlichen Aufstellungen für den jeweiligen Arbeitseinsatz die benötigte Crew zusammen. Alle für einen bestimmten Einsatz benötigten Pflichtarbeiter werden jeweils vom Fachwart persönlich benachrichtigt. Zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitseinsätze, haben die für einen bestimmten Termin vom Fachwart ausgewählten Arbeitskräfte bei evtl. Verhinderungen vorher den Fachwart zu benachrichtigen.
6.) Abweichungen von den vorstehenden Richtlinien bedürfen der Sonderregelung durch den Vorstand.
§5 Die Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung und tritt nach schriftlicher Benachrichtigung aller Mitglieder am 01.11.2019 in Kraft.