Satzung
Die Satzung
§1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Reit-, Fahr- und Zuchtverein Bochum-Nord1975 e.V.
Er hat seinen Sitz im Norden Bochums. Seine Eintragung erfolgte beim Amtsgericht unter der Vereinsregister- Nr. 1488.
§2 – Zweck und Aufgaben
Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden gemäß den Ausbildungsrichtlinien der FN(1). Die Durchführung und Teilnahme von/an Leistungswettbewerben (WB) und Leistungsprüfungen (LP) zur Förderung des Reit- und Fahrsports, der Pferdezucht und der Pferdehaltung. Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern. Organisation und Unterstützung von therapeutischem Reiten in Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen (2), Erfahrungsaustausch. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3 – Grundsätze der gemeinnützigen Tätigkeit
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes sowie des Provinzialverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und ist selbstlos tätig. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 – Rechtsgrundlagen
Der Verein regelt seinen Geschäftsbetrieb durch Ordnung und Beschlüsse seiner Organe. Diese dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Satzung sowie der Satzung des Landessportbundes NW stehen. Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Federation National
§5 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können juristische und natürliche Personen erwerben, die die unter §2 aufgeführten Ziele bejahen und fördern. Der Verein setzt sich aus Vollmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern zusammen. Vollmitglieder haben Wahl- und Stimmrecht, außerordentliche Mitglieder nicht. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Aufnahme von Jugendreitern (-reiterinnen) und Kindern ist abhängig von der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung als Vollmitglied oder als außerordentliches Mitglied. Er ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Hauptversammlung des Vereins offen. Vollmitglieder erlangen mit vollendetem 17. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit. Die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand setzt das vollendete 20. Lebensjahr und eine seit mindestens einem Jahr bestehende Vollmitgliedschaft im Verein voraus. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Reitwesens besonders verdient gemacht haben. Über den Vorschlag des Vorstandes beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das recht auf Nutzung aller vereinseigenen Einrichtungen gemäß den dafür erlassenen Richtlinien sowie auf Förderung im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet:
– Die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu beachten, seine Ziele zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Einzelheiten regelt die Kassenordnung.
– Sich nach Kräften für die Förderung und das Ansehen des Vereins einzusetzen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die dem Verein satzungsgemäß zufallenden Aufgaben laufend erfüllt werden können.
– Den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben weitgehend zu entlasten. Zu diesen Pflichten gehört die Unterstützung sportlicher Ziele sowie eine zumutbare Arbeitsleistung für alle über 16 Jahre alten Mitglieder, die vereinseigenen Einrichtungen nutzen.
Die Mitgliederversammlung setzt die jährlich zu leistende Stundenzahl fest; es besteht die Möglichkeit, die Arbeitsleistung durch eine Zuschlagszahlung zum Beitrag abzugelten. Der Vorstand kann auf Antrag Stundung oder Erlass von Pflichten erteilen. Alle Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Veranstaltungen und Wettbewerben – Die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere: Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und Verhaltens – und tierschutzgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
– Die Grundgesetze artgerechter Pferdeausbildung zu waren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung sowie der Satzung und den Bestimmungen des Kreisreiterverbandes Dortmund e.V. und des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. Der Gesamt-Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben jeweils bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Hauptversammlung selbstständig zu ergänzen.
§7 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– Durch Tod
– Durch Austritt
– Durch Ausschluss
– Durch Auflösung des Vereins.
Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; bis dahin ist der Beitrag zu entrichten. Sie muss spätestens 3 Monate vor Jahresende dem geschäftsführenden Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs zugegangen sein.
§8 – Ordnungsmaßnahmen
Unehrenhaftes oder Vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedes wird im Sinne der LPO § 920 und folgende behandelt. Die höchste Ordnungsmaßnahme ist der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können vom erweiterten Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom erweiterten Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden:
– Wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung 3 Monate nicht entrichtet hat.
– Bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung.
– Wegen unehrenhaften Betragens.
Dem mit einer Ordnungsmaßnahme Belegten sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung binnen 8 Tagen nach Zugang des Beschlusses (Poststempel) offen. Die Berufung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.
§9 – Organe
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch die Organe. Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der geschäftsführende Vorstand
– Der erweiterte Vorstand
§10 – Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus.
– Dem 1. Vorsitzenden
– Dem 1. Geschäftsführer
– Dem 1. Kassierer
– Dem Reitwart
– Dem Jugendwart
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen des Vereins im Sinne des §26 BGB genügen 2 seiner Mitglieder. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes dient der erweiterte Vorstand. Er besteht aus:
– Dem 2. Vorsitzenden
– Dem 2. Geschäftsführer
– Dem 2. Kassierer
– Dem Fachwart
– Dem Pressewart
§11 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres als Hauptversammlung statt. Außerdem steht es dem 1. Vorsitzenden frei, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist dazu verpflichtet, diese innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen, wenn der Vorstand das beschließt oder wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragen.
§12 – Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge für die Hauptversammlung sind spätestens 1 Woche vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge, die als Dringlichkeitsanträge nach dem gesetzten Termin eingereicht werden, können nur mit Unterstützung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung gelangen. Auch die Anträge sind schriftlich vorzulegen. Anträge auf Satzungsänderung sind von der Dringlichkeit ausgeschlossen. Der Hauptversammlung obliegt:
– Entgegennahmen der Jahresberichte und des Kassenberichtes
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Bestätigung der Abteilungsleiter
– Wahl der Abgeordneten und Prüfer
– Beschlussfassung über Anträge
– Satzungsänderungen
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§13 – Beschlüsse
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Änderungen der Satzung bedingen 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich, deren Zustimmung ggf. schriftlich einzuholen ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Geschäftsführer schriftlich festzuhalten und von diesem und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern gegen zu zeichnen.
§14 – Auflösung
Bei der durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgten Auflösung und Liquidation des Vereins fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Bochum für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sportes.